Rechte und Pflichten von Praktikanten

Ein Praktikum ist Gold wert, um praktische Berufserfahrung zu sammeln. Es macht sich nicht nur gut im Lebenslauf, sondern nützt einem auch selbst durch die gemachten Erfahrungen und gesammelten Kenntnisse. Neben den fachlichen Skills werden zusätzlich die sozialen Skills trainiert. Wie gehe ich mit Kollegen um? Wie mit schwierigen Situationen? Doch ganz besonders wichtig: Als Praktikant gelten nicht automatisch dieselben Rechte und Pflichten wie als Mitarbeiter. Worauf also muss als Praktikant geachtet werden?

Pflichtpraktikum, Praktikum oder Werkstudent?

Zunächst muss erst einmal abgegrenzt werden, um was für ein Praktikum es sich handelt. Häufig müssen sogenannte Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums absolviert werden. Somit kommt bei dieser Art des Praktikums kein echtes Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen zustande. Pflichten und Rechte zu diesen Praktika werden häufig in der Studien- oder Prüfungsordnung geregelt.
Rechte-und-Pflichten-Praktikanten
Bei einem freiwilligen Praktikum wird ein extra Praktikumsvertrag mit dem Praktikanten geschlossen. In diesem befinden sich nähere Regelungen zu Pflichten und Vorgaben. In einigen Fällen kann auch das Berufsausbildungsgesetz greifen.
Die Tätigkeit als Werkstudent ist zwar auch zum Sammeln von Erfahrungen gedacht, jedoch stehen hier der Erwerb und die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung im Vordergrund. Daher gelten hier automatisch alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Somit hat ein Praktikant, der als Werkstudent unter Vertrag genommen wird, die weitestgehenden Rechte. Im Gegensatz zu einem Pflichtpraktikanten, darf er an Betriebsratswahlen teilnehmen und sich auf arbeitsrechtliche Regelungen berufen.

Welche Vergütung kann gefordert werden?

Ebenso gibt es in der Vergütung wesentliche Unterschiede. Grundsätzlich gibt es seit der Einführung des Mindestlohns auch eine gesetzliche Verpflichtung, Praktikanten den Mindestlohn zu zahlen. Jedoch sind Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen, von dieser Regelung ausgeschlossen. Somit besteht bei ihnen kein Anrecht auf eine Vergütung. Genauso ausgenommen von dieser Regelung sind freiwillige Praktika, die bis zu drei Monate dauern, wenn diese der Orientierung zwecks Berufsausbildung oder Studium dienen, oder diese begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung begonnen werden.

Hängt das durchgeführte Praktikum mit einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsvorbereitung zusammen, greift das Mindestlohngesetz ebenfalls nicht. Somit profitieren hauptsächlich Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum machen, das über die drei Monate hinausgeht. Nichtsdestotrotz sollte beim Praktikumsgeber nach einer Vergütung für das freiwillige Praktikum gefragt werden.

Als Werkstudent greift das Mindestlohngesetz. Hier muss der Arbeitgeber die aktuell 8,84 Euro pro Stunde zahlen. Ist die Vergütung festgelegt, besteht auch im Krankheitsfall ein Anspruch auf Auszahlung. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Tätigkeit schon seit mindestens vier Wochen aufgenommen wurde.

Probezeit und Urlaub beim Praktikum

Auch für ein Praktikum kann vom Arbeitgeber eine Probezeit festgelegt werden. Je nach Praktikumsdauer kann diese ein bis vier Monate betragen. Innerhalb dieser Zeit ist eine fristlose Kündigung möglich. Einzig Pflichtpraktika sind in der Regel von der Festlegung einer Probezeit ausgenommen.
Urlaubsanspruch besteht bei Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, und bei Werkstudenten. In beiden Fällen ist ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr vorgesehen. Diese werden anteilig auf die Praktikumsdauer verrechnet. Für Praktikanten eines Pflichtpraktikums besteht kein Urlaubsanspruch.

Besteht die Pflicht zur Sozialversicherung?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Praktikanten oder Werkstudenten den Sozialversicherungsbehörden zu melden. Dennoch werden sie bezüglich der Sozialversicherungspflicht unterschiedlich bewertet.
Sozialversicherungspflicht
Ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ist sozialversicherungsfrei. Dies ist unabhängig vom tatsächlich ausgezahlten Entgelt. Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag bleiben jedoch bestehen.

Bei einem freiwilligen Praktikum entsteht eine Pflicht zur Sozialversicherung, sobald diese über dem Gehalt einer geringfügigen Beschäftigung liegt (450 EUR). Werden mehr als 20 Stunden die Woche gearbeitet, werden Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig. Eine Rentenversicherungspflicht besteht, wenn das monatliche Einkommen über 450 EUR liegt. Bei einem geringeren Gehalt kann eine Befreiung beantragt werden (Quelle: studentenwerk-hannover.de).

Ab wann besteht Lohnsteuerpflicht?

Praktikanten, die kein Entgelt erhalten, sind natürlich nicht lohnsteuerpflichtig. Ob Praktikanten oder Werkstudenten der Lohnsteuerpflicht unterliegen, ist von der Höhe des Einkommens abhängig. Bis zu 8,354 Euro im Jahr gelten als lohnsteuerfrei. Liegt die Vergütung darunter, besteht keine Lohnsteuerpflicht. Ebenso können bestimmte Freibeträge geltend gemacht werden, die auch bei einem darüber liegendem Betrag zu einer Lohnsteuerbefreiung führen können.

Kosten, die im Rahmen des Praktikums entstehen, können von dem zu versteuerndem Betrag abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise Fahrtgeld, notwendige Fachliteratur oder Dienstbekleidung. Außerdem kann auch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro sowie ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro geltend gemacht werden.

Je nach Vertrag kann auch eine pauschalisierte Versteuerung vorgesehen werden. Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden beispielsweise pauschal zwei Prozent des Einkommens versteuert.

Was passiert im Falle eines Unfalls/Schadens?

Praktikanten und Werkstudenten sind über den Versicherungsschutz des Arbeitgebers abgesichert. Nähere Regelungen befinden sich im Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz. Bei Schadensfällen greift häufig auch die Haftpflicht des Arbeitgebers.
Betriebsunfall
Jedoch gilt hier eine Haftungseinschränkung. Geschieht der Schaden durch mittlere Fahrlässigkeit, kann das Schadensrisiko zwischen Mitarbeiter/Praktikant und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer beziehungsweise Praktikant den vollen Schaden selbst zu tragen.

Kündigung eines Praktikumsverhältnisses

Ein Praktikum kann unter Umständen auch während des Praktikums beendet werden. Für freiwillige Praktika besteht in der Regel von beiden Seiten eine fristlose Kündigungsmöglichkeit während der festgelegten Probezeit. Ist die Probezeit jedoch abgelaufen, endet das Praktikum in der Regel zum festgelegten Praktikumsende
.
Soll dennoch eine Kündigung vor Praktikumsende stattfinden, muss das Praktikumsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen aufgehoben werden. Eine grundlose Kündigung vom Arbeitgeber ist nicht möglich. Ebenso kann der Arbeitgeber nicht kündigen, wenn die gewünschte Arbeitsleistung nicht erbracht wird, da ein Praktikant in der Regel nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet ist. Anders sieht es bei Werkstudenten aus. Hier kann eine nicht erbrachte Arbeitsleistung eine Abmahnung und eine Kündigung zur Folge haben.

Siehe auch: Praktikum: Rechte & Pflichten

Bildquellen:
Pixabay.com, ©Sprachschuleaktiv CC0-Lizenz
Pixabay.com, ©blickpixel CC0-Lizenz
Pixabay.com, ©succo CC0-Lizenz